Rechtssatz RS0132938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132938
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Rechtssatz
Nach herrschender Ansicht kann die Rechtsstellung eines Erben zwar nicht gepfändet werden, ist also das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Das heißt, dass erst der sich im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung ergebende Anspruch des Erben gemäß § 331 EO pfändbar sein kann. Pflichtteilsforderungen sind hingegen Geldforderungen und nur als solche pfändbar.Nach herrschender Ansicht kann die Rechtsstellung eines Erben zwar nicht gepfändet werden, ist also das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Das heißt, dass erst der sich im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung ergebende Anspruch des Erben gemäß Paragraph 331, EO pfändbar sein kann. Pflichtteilsforderungen sind hingegen Geldforderungen und nur als solche pfändbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132938
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20191217_OGH0002_0020OB00037_19H0000_002