Rechtssatz RS0132940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132940
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Einem Teilnehmer wird das Nutzungsrecht an seiner Telefonnummer im Regelfall nicht direkt zugeteilt, allerdings hat er ein vom Nutzungsrecht des Betreibers des Kommunikationsdienstes abgeleitetes Recht, das insbesondere darin besteht, die Telefonnummer für abgehende und ankommende Verbindungen zu verwenden und diese gemäß § 23 TKG 2003 portieren zu lassen.Einem Teilnehmer wird das Nutzungsrecht an seiner Telefonnummer im Regelfall nicht direkt zugeteilt, allerdings hat er ein vom Nutzungsrecht des Betreibers des Kommunikationsdienstes abgeleitetes Recht, das insbesondere darin besteht, die Telefonnummer für abgehende und ankommende Verbindungen zu verwenden und diese gemäß Paragraph 23, TKG 2003 portieren zu lassen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 44/19g
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 44/19g
Beisatz: Das Recht auf Portierung kann bewirken, dass ein Teilnehmer ein abgeleitetes Recht mitnimmt und der ursprüngliche Nutzungsberechtigte dadurch ihm zugewiesene Rechte verliert. (T1)
Beisatz: Der Verlust der dem ursprünglich Nutzungsberechtigten zugewiesenen Rechte durch eine Portierung schließt ein vom ursprünglichen Zuteilungsakt der Regulierungsbehörde losgelöstes abgeleitetes Nutzungsrecht des Teilnehmers an seiner Telefonnummer nicht aus. (T2)
Beisatz: Hier: Privatrechtliche Verpflichtung des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer zur Zustimmung bzw Mitwirkung in einem Verfahren zur Portierung der Rufnummer. (T3)
Schlagworte
Rufnummernportierung; Übertragung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132940
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20190829_OGH0002_008OBA00044_19G0000_002