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Rechtssatz RS0132940×

Rechtssatz RS0132940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132940

Geschäftszahl

8ObA44/19g

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Rechtssatz

Einem Teilnehmer wird das Nutzungsrecht an seiner Telefonnummer im Regelfall nicht direkt zugeteilt, allerdings hat er ein vom Nutzungsrecht des Betreibers des Kommunikationsdienstes abgeleitetes Recht, das insbesondere darin besteht, die Telefonnummer für abgehende und ankommende Verbindungen zu verwenden und diese gemäß Paragraph 23, TKG 2003 portieren zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 44/19g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 44/19g
    Beisatz: Das Recht auf Portierung kann bewirken, dass ein Teilnehmer ein abgeleitetes Recht mitnimmt und der ursprüngliche Nutzungsberechtigte dadurch ihm zugewiesene Rechte verliert. (T1)
    Beisatz: Der Verlust der dem ursprünglich Nutzungsberechtigten zugewiesenen Rechte durch eine Portierung schließt ein vom ursprünglichen Zuteilungsakt der Regulierungsbehörde losgelöstes abgeleitetes Nutzungsrecht des Teilnehmers an seiner Telefonnummer nicht aus. (T2)
    Beisatz: Hier: Privatrechtliche Verpflichtung des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer zur Zustimmung bzw Mitwirkung in einem Verfahren zur Portierung der Rufnummer. (T3)

Schlagworte

Rufnummernportierung; Übertragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132940

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Dokumentnummer

JJR_20190829_OGH0002_008OBA00044_19G0000_002