Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0132942×

Rechtssatz RS0132942

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132942

Geschäftszahl

8ObS2/19f

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitsverhältnis erst nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens über den Arbeitgeber einvernehmlich beendet wird, sind die offenen Entgeltansprüche nicht mehr durch die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, IESG gesichert und unterliegen nicht der Antragsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG, auch wenn die Entgeltansprüche teilweise noch als unbeglichene Masseforderungen in die Zeit der Insolvenz zurückreichen. Insolvenz-Entgelt für diese Ansprüche kann erst aufgrund einer neuerlich eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 2/19f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 ObS 2/19f
    Veröff: SZ 2019/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132942

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20190924_OGH0002_008OBS00002_19F0000_001