Rechtssatz RS0132945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132945
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Nicht jede geplante Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils kann die Aufkündigung des Generalpachtvertrags rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 87/19f
Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 87/19f
Beisatz: Es spricht viel dafür, dass in § 6 Abs 2 lit b KlGG eine Bebauung gemeint ist, die in der Region des jeweiligen Bundeslandes nicht als typisch für Kleingärten – noch überwiegend zur Nutzung im Sinne des § 1 KlGG – anzusehen und besonders geregelt ist. (T1)
Beisatz: Hier ist entscheidend, ob es sich beim geplanten und bereits bewilligten Bauvorhaben um ein solches handelt, das nach dem geltenden Wiener Landesrecht, insbesondere der Bauordnung für Wien und dem WKlG 1996, einem Kleingärtner nicht möglich wäre. (T2); Veröff: SZ 2019/104
- 7 Ob 104/19y
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 104/19y
Beis wie T1; Beis wie T2
- 8 Ob 2/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 Ob 2/23m
Beisatz: Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der Kündigungsgrund nicht verwirklicht ist, wenn entweder das geplante Bauvorhaben im WKlG selbst Deckung findet, oder zwar „nur“ die Wr BauO das geplante Bauvorhaben ermöglicht, dieses aber für Kleingärten in der Region nicht untypisch ist. Ist die Bebauung nicht vom WKlG gedeckt, sondern von der Wr BauO, und ist es nicht typisch für Kleingärten in der Region, so ist der Kündigungsgrund zu bejahen. (T3)
Anm: Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 87/19f
- 7 Ob 57/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 7 Ob 57/24v
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132945
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20191118_OGH0002_0080OB00087_19F0000_002