Rechtssatz RS0132954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132954
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Schreitet ein Einschreiter eigenmächtig, das heißt ohne Vertretungslegitimation für eine Partei ein und trifft ihn ein Verschulden, dann hat er die mit seinem Einschreiten verbundenen Kosten zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132954
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20190924_OGH0002_0060OB00160_19A0000_002