Rechtssatz RS0132957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132957
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Rechtssatz
Der Begriff der „Bildaufnahme“ gemäß § 12 DSG ist sehr weit gefasst und umfasst neben Videoanwendungen wie Action-Cams und Wildkameras fast jede Bildaufnahme zur Feststellung von Ereignissen zu privaten Zwecken mit technischen Einrichtungen.Der Begriff der „Bildaufnahme“ gemäß Paragraph 12, DSG ist sehr weit gefasst und umfasst neben Videoanwendungen wie Action-Cams und Wildkameras fast jede Bildaufnahme zur Feststellung von Ereignissen zu privaten Zwecken mit technischen Einrichtungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132957
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20191127_OGH0002_0060OB00150_19F0000_002