Rechtssatz RS0132962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132962
Entscheidungsdatum
16.01.2020
Rechtssatz
Diejenigen wenn auch nicht namentlich im Beschluss genannten Mit‑ und Wohnungseigentümer sind vom Stimmrecht ausgeschlossen, die durch die Beschlussfassung pauschal einen bestimmten Prozentsatz der von ihnen bereits aufgewendeten Kosten für einen Fensteraustausch unabhängig davon zuerkannt erhalten, ob der Austausch der Fenster tatsächlich eine der Eigentümergemeinschaft obliegende Erhaltungsmaßnahme war und wann diese Maßnahme vorgenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132962
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200116_OGH0002_0050OB00182_19D0000_001