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Rechtssatz RS0132986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132986

Geschäftszahl

3Ob232/19t

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Rechtssatz

Während das Erkenntnisverfahren dazu dient, einen materiellrechtlichen Anspruch zu prüfen und – im Fall seiner Bejahung – darüber einen Titel zu schaffen, dient das Exekutionsverfahren dazu, einen bereits titulierten Anspruch zwangsweise durchzusetzen, ohne dabei die materiellrechtliche Berechtigung zu prüfen. Im Gegensatz zum Titelverfahren hat das Bewilligungsgericht im Exekutionsverfahren daher gerade nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132986

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Dokumentnummer

JJR_20191217_OGH0002_0030OB00232_19T0000_001