Rechtssatz RS0132987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132987
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Rechtssatz
Der auf die Durchsetzung des vollstreckbaren (titulierten) Anspruchs gerichtete Exekutionsantrag ist nicht ident mit dem im Prozess erhobenen Klagebegehren, mit dem erst ein Titel über einen materiell-rechtlichen Anspruch erwirkt werden soll. Schon wegen dieser fundamentalen Unterschiede zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann die Einmaligkeitswirkung eines Urteils nicht auf das Exekutionsverfahren ausstrahlen. Exekutionsantrag und Klage beinhalten nicht „gleiche Begehren“.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132987
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020
Dokumentnummer
JJR_20191217_OGH0002_0030OB00232_19T0000_002