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Rechtssatz RS0132987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132987

Geschäftszahl

3Ob232/19t

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Rechtssatz

Der auf die Durchsetzung des vollstreckbaren (titulierten) Anspruchs gerichtete Exekutionsantrag ist nicht ident mit dem im Prozess erhobenen Klagebegehren, mit dem erst ein Titel über einen materiell-rechtlichen Anspruch erwirkt werden soll. Schon wegen dieser fundamentalen Unterschiede zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann die Einmaligkeitswirkung eines Urteils nicht auf das Exekutionsverfahren ausstrahlen. Exekutionsantrag und Klage beinhalten nicht „gleiche Begehren“.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132987

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Dokumentnummer

JJR_20191217_OGH0002_0030OB00232_19T0000_002