Rechtssatz RS0132991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132991
Entscheidungsdatum
29.01.2020
Rechtssatz
§ 89 Abs 2b erster Satz StPO lässt auch Raum für kassatorische Entscheidungen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 89 Abs 2b erster Satz StPO. Solcherart hat das Rechtsmittelgericht in Bezug auf andere als die dort angeführten Entscheidungen nicht stets in der Sache zu entscheiden. Dem steht auch das rein auf Kassation wegen bestimmter Formalfehler zugeschnittene Programm des § 89 Abs 2a StPO nicht entgegen. Denn würde diese Regelung alle Fälle kassatorischer Beschwerdeentscheidungen abschließend regeln, wäre § 89 Abs 2b erster Satz StPO überflüssig. Entsprechendes gilt für § 89 Abs 2b zweiter Satz StPO, der sich allein auf die im vorstehenden Satz angeordnete Neuerungserlaubnis bezieht.Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO lässt auch Raum für kassatorische Entscheidungen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO. Solcherart hat das Rechtsmittelgericht in Bezug auf andere als die dort angeführten Entscheidungen nicht stets in der Sache zu entscheiden. Dem steht auch das rein auf Kassation wegen bestimmter Formalfehler zugeschnittene Programm des Paragraph 89, Absatz 2 a, StPO nicht entgegen. Denn würde diese Regelung alle Fälle kassatorischer Beschwerdeentscheidungen abschließend regeln, wäre Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO überflüssig. Entsprechendes gilt für Paragraph 89, Absatz 2 b, zweiter Satz StPO, der sich allein auf die im vorstehenden Satz angeordnete Neuerungserlaubnis bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132991
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020
Dokumentnummer
JJR_20200129_OGH0002_0120OS00004_20K0000_001