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Rechtssatz RS0132991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132991

Geschäftszahl

12Os4/20k

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Rechtssatz

Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO lässt auch Raum für kassatorische Entscheidungen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO. Solcherart hat das Rechtsmittelgericht in Bezug auf andere als die dort angeführten Entscheidungen nicht stets in der Sache zu entscheiden. Dem steht auch das rein auf Kassation wegen bestimmter Formalfehler zugeschnittene Programm des Paragraph 89, Absatz 2 a, StPO nicht entgegen. Denn würde diese Regelung alle Fälle kassatorischer Beschwerdeentscheidungen abschließend regeln, wäre Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO überflüssig. Entsprechendes gilt für Paragraph 89, Absatz 2 b, zweiter Satz StPO, der sich allein auf die im vorstehenden Satz angeordnete Neuerungserlaubnis bezieht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 4/20k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2020 12 Os 4/20k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132991

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Dokumentnummer

JJR_20200129_OGH0002_0120OS00004_20K0000_001