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Rechtssatz RS0132992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132992

Geschäftszahl

12Os4/20k

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Rechtssatz

Im Fall der Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung des Beschuldigten besteht für das Oberlandesgericht keine Grundlage für eine meritorische Entscheidung iSd Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO in Bezug auf die Untersuchungshaft, kann doch eine zwischenzeitig beendete Haft - ohne neuerliche Festnahme - schon faktisch nicht fortgesetzt, ein Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft mangels eigenständiger Kompetenz zur Erlassung einer Festnahmeanordnung oder zur Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen von den Gerichten nicht effektuiert und der Staatsanwaltschaft die Erlassung einer (sodann zu bewilligenden) Festnahmeanordnung nicht aufgetragen werden.

Somit hat das Rechtsmittelgericht bei einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Erstgerichts (bloß) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den offenen Haftfortsetzungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei der Beschuldigte im Fall der Bewilligung einer neuerlichen Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und sodann im Sinne einer Haftfortsetzung gemäß Paragraphen 173, ff StPO vorzugehen ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 4/20k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2020 12 Os 4/20k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132992

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Dokumentnummer

JJR_20200129_OGH0002_0120OS00004_20K0000_002