Rechtssatz RS0132992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132992
Entscheidungsdatum
29.01.2020
Rechtssatz
Im Fall der Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung des Beschuldigten besteht für das Oberlandesgericht keine Grundlage für eine meritorische Entscheidung iSd § 89 Abs 2b erster Satz StPO in Bezug auf die Untersuchungshaft, kann doch eine zwischenzeitig beendete Haft - ohne neuerliche Festnahme - schon faktisch nicht fortgesetzt, ein Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft mangels eigenständiger Kompetenz zur Erlassung einer Festnahmeanordnung oder zur Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen von den Gerichten nicht effektuiert und der Staatsanwaltschaft die Erlassung einer (sodann zu bewilligenden) Festnahmeanordnung nicht aufgetragen werden.Im Fall der Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung des Beschuldigten besteht für das Oberlandesgericht keine Grundlage für eine meritorische Entscheidung iSd Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO in Bezug auf die Untersuchungshaft, kann doch eine zwischenzeitig beendete Haft - ohne neuerliche Festnahme - schon faktisch nicht fortgesetzt, ein Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft mangels eigenständiger Kompetenz zur Erlassung einer Festnahmeanordnung oder zur Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen von den Gerichten nicht effektuiert und der Staatsanwaltschaft die Erlassung einer (sodann zu bewilligenden) Festnahmeanordnung nicht aufgetragen werden.
Somit hat das Rechtsmittelgericht bei einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Erstgerichts (bloß) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den offenen Haftfortsetzungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei der Beschuldigte im Fall der Bewilligung einer neuerlichen Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und sodann im Sinne einer Haftfortsetzung gemäß §§ 173 ff StPO vorzugehen ist.Somit hat das Rechtsmittelgericht bei einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Erstgerichts (bloß) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den offenen Haftfortsetzungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei der Beschuldigte im Fall der Bewilligung einer neuerlichen Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und sodann im Sinne einer Haftfortsetzung gemäß Paragraphen 173, ff StPO vorzugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132992
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20200129_OGH0002_0120OS00004_20K0000_002