Rechtssatz RS0132993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132993
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Rechtssatz
Ist der bei einem Verkauf des Erbhofs tatsächlich erzielte Verkaufserlös höher als der Verkehrswert, dann ist der Ermittlung des Mehrbetrags der Verkaufserlös zu Grunde zu legen. Der Anerbe kann davon jene von ihm getragenen Aufwendungen in Abzug bringen, die durch die Veräußerung gewöhnlich anfallen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 74/19z
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 74/19z
Beisatz: Der Anerbe hat zu behaupten und zu beweisen, dass ihm Aufwendungen entstanden sind, wie sie beim Verkauf einer Liegenschaft gewöhnlich anfallen. Ist ihm das gelungen, obliegt es demjenigen, der die Nachtragserbteilung begehrt, darzulegen und zu beweisen, dass diese typischen Aufwendungen im Einzellfall dennoch nicht oder nicht in dieser Höhe erforderlich gewesen wären. (T1)
Veröff: SZ 2019/122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132993
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20191217_OGH0002_0020OB00074_19Z0000_001