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Rechtssatz RS0132993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132993

Geschäftszahl

2Ob74/19z

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Norm

AnerbenG §18 Abs1

Rechtssatz

Ist der bei einem Verkauf des Erbhofs tatsächlich erzielte Verkaufserlös höher als der Verkehrswert, dann ist der Ermittlung des Mehrbetrags der Verkaufserlös zu Grunde zu legen. Der Anerbe kann davon jene von ihm getragenen Aufwendungen in Abzug bringen, die durch die Veräußerung gewöhnlich anfallen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 74/19z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 74/19z
    Beisatz: Der Anerbe hat zu behaupten und zu beweisen, dass ihm Aufwendungen entstanden sind, wie sie beim Verkauf einer Liegenschaft gewöhnlich anfallen. Ist ihm das gelungen, obliegt es demjenigen, der die Nachtragserbteilung begehrt, darzulegen und zu beweisen, dass diese typischen Aufwendungen im Einzellfall dennoch nicht oder nicht in dieser Höhe erforderlich gewesen wären. (T1)
    Veröff: SZ 2019/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132993

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20191217_OGH0002_0020OB00074_19Z0000_001