Rechtssatz RS0132994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132994
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Rechtssatz
Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des § 11 TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des Paragraph 11, TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.
Schlagworte
Kommorientenpräsumption
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132994
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20191217_OGH0002_0020OB00062_19K0000_001