Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0132995×

Rechtssatz RS0132995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132995

Geschäftszahl

2Ob138/19m; 2Ob94/21v

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AEUV Lissabon Art267
MÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine harte, aber noch im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegende Landung, die zur Verletzung eines Fluggasts führt, ein Unfall im Sinn von Artikel 17, Absatz eins, des Montrealer Übereinkommens?

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 138/19m
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 138/19m
  • 2 Ob 94/21v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 94/21v
    Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 12. Mai 2021, C-70/20, wie folgt beantwortet:
    Art. 17 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Unfall“ keine Landung erfasst, die im Einklang mit den für das betreffende Flugzeug geltenden Verfahren und Betriebsgrenzen
    – einschließlich der Toleranzen und Spannen in Bezug auf Leistungsfaktoren, die einen erheblichen Einfluss auf die Landung haben
    – und unter Berücksichtigung der Regeln der Technik und der bewährten Praktiken auf dem Gebiet des Betriebs von Luftfahrzeugen durchgeführt wird, auch wenn der betroffene Fluggast diese Landung als ein unvorhergesehenes Ereignis wahrnehmen sollte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132995

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Dokumentnummer

JJR_20200130_OGH0002_0020OB00138_19M0000_001