Rechtssatz RS0132996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132996
Entscheidungsdatum
30.01.2020
Rechtssatz
Die nachbarrechtliche Haftung nach §364a ABGB kann grundsätzlich auch Gesundheitsschäden erfassen, die sich aus der Verwirklichung einer von der Anlagengenehmigung gedeckten abstrakten Gefährdung ergeben. Allerdings muss das schädigende Ereignis (oder die schädigende Dauerbelastung) das Kriterium der Ortsunüblichkeit iSv § 364 ABGB erfüllen.Die nachbarrechtliche Haftung nach §364a ABGB kann grundsätzlich auch Gesundheitsschäden erfassen, die sich aus der Verwirklichung einer von der Anlagengenehmigung gedeckten abstrakten Gefährdung ergeben. Allerdings muss das schädigende Ereignis (oder die schädigende Dauerbelastung) das Kriterium der Ortsunüblichkeit iSv Paragraph 364, ABGB erfüllen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 12/19g
Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 12/19g
Beisatz: Trifft das – wie hier – nicht zu, besteht kein Anlass für eine verschuldensunabhängige Haftung des Anlagenbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2020/10
Schlagworte
Gefährdungshaftung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132996
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200130_OGH0002_0020OB00012_19G0000_001