Rechtssatz RS0132999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132999
Entscheidungsdatum
21.01.2020
Rechtssatz
Von mehreren vom Gesetz alternativ zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist jene zu wählen, von der angenommen werden kann, dass sie die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132999
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20200121_OGH0002_0010OB00224_19A0000_001