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Rechtssatz RS0132999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132999

Geschäftszahl

1Ob224/19a

Entscheidungsdatum

21.01.2020

Rechtssatz

Von mehreren vom Gesetz alternativ zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist jene zu wählen, von der angenommen werden kann, dass sie die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132999

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Dokumentnummer

JJR_20200121_OGH0002_0010OB00224_19A0000_001