Rechtssatz RS0133001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133001
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Rechtssatz
§ 73a ZPO bezieht sich ausschließlich auf die Kommunikation des Betroffenen mit dem Gericht, sei es in oder außerhalb einer Verhandlung (Tagsatzung), sodass seine Anwendung auf die Kommunikation des Betroffenen mit seinem gesetzlichen Vertreter keinesfalls in Betracht kommt. Nach § 73a Abs 2 ZPO muss die Partei selbst für einen Dolmetscher sorgen und dessen Gebühren vorerst selbst tragen.Paragraph 73 a, ZPO bezieht sich ausschließlich auf die Kommunikation des Betroffenen mit dem Gericht, sei es in oder außerhalb einer Verhandlung (Tagsatzung), sodass seine Anwendung auf die Kommunikation des Betroffenen mit seinem gesetzlichen Vertreter keinesfalls in Betracht kommt. Nach Paragraph 73 a, Absatz 2, ZPO muss die Partei selbst für einen Dolmetscher sorgen und dessen Gebühren vorerst selbst tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133001
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20200122_OGH0002_0030OB00242_19P0000_001