Rechtssatz RS0133009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133009
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Rechtssatz
Jedenfalls Schäden, für die der Frachtführer Dritten haftet, sind als Teil seines Vermögensschadens vom Absender nach Art 10 CMR zu ersetzen.Jedenfalls Schäden, für die der Frachtführer Dritten haftet, sind als Teil seines Vermögensschadens vom Absender nach Artikel 10, CMR zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 178/19f
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 178/19f
Beisatz: Das heißt, treten Schäden am Betriebsmaterial anderer Personen (hier der Klägerin) als dem Frachtführer (hier der Hauptfrachtführerin) ein, ist der Absender (hier die Beklagte) gemäß Art 10 CMR dem Frachtführer gegenüber jedenfalls ersatzpflichtig, wenn dieser seinerseits gegenüber der geschädigten Person haftet. (T1); Veröff: SZ 2020/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133009
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200122_OGH0002_0070OB00178_19F0000_002