Rechtssatz RS0133013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133013
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Rechtssatz
Gemäß § 10 Satz 1 StEG 2005 ist im Verfahren über einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 StEG 2005 von der Bindung an rechtskräftige Entscheidungen, mit welchen die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, auszugehen. Davon sind (unter anderem) im Haftverfahren nach der StPO ergangene Entscheidungen erfasst. Dieser Bindung kommt nur für Ansprüche nach § 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005 Bedeutung zu, also bei gesetzwidriger Haft.Gemäß Paragraph 10, Satz 1 StEG 2005 ist im Verfahren über einen Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, StEG 2005 von der Bindung an rechtskräftige Entscheidungen, mit welchen die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, auszugehen. Davon sind (unter anderem) im Haftverfahren nach der StPO ergangene Entscheidungen erfasst. Dieser Bindung kommt nur für Ansprüche nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StEG 2005 Bedeutung zu, also bei gesetzwidriger Haft.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 197/19f
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 197/19f
Beisatz: Insofern im Haftprüfungsverfahren nicht die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird (und daher keine Bindungswirkung besteht), kommt dieser Entscheidung für die Zivilgerichte dennoch eine wichtige Orientierungsfunktion zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133013
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20191119_OGH0002_0010OB00197_19F0000_001