Rechtssatz RS0133015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133015
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalts des „anderen Elternteils“ während der Familienzeit des Vaters liegt weiterhin ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 3, Abs 3 FamZeitbG vor.Im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalts des „anderen Elternteils“ während der Familienzeit des Vaters liegt weiterhin ein gemeinsamer Haushalt iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, FamZeitbG vor.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 147/19v
Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 ObS 147/19v
Veröff: SZ 2020/2
- 10 ObS 82/21p
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 82/21p
Beisatz: Hier: Unvorhersehbarer, medizinisch erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt der Mutter und stationäre Aufnahme des gesunden Kindes mit ihr, um das Stillen zu ermöglichen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133015
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200121_OGH0002_010OBS00147_19V0000_001