Rechtssatz RS0133020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133020
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Dass die dreijährige Wartefrist des § 5 Abs 2 WEG noch nicht abgelaufen ist, steht auch der Verbücherung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines zum Erwerb eines Abstellplatzes nicht Berechtigten entgegen.Dass die dreijährige Wartefrist des Paragraph 5, Absatz 2, WEG noch nicht abgelaufen ist, steht auch der Verbücherung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines zum Erwerb eines Abstellplatzes nicht Berechtigten entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133020
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200220_OGH0002_0050OB00223_19H0000_001