Rechtssatz RS0133023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133023
Entscheidungsdatum
24.01.2020
Rechtssatz
Eine bloß hypothetische, tatsächlich aber nicht im Sinn des § 45a Abs 2 AMFG ausgelöste Verlängerung der hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers zu beachtenden Kündigungsfrist ist bei der Bemessung des Ersatzanspruchs des nach § 25 IO ausgetretenen Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen.Eine bloß hypothetische, tatsächlich aber nicht im Sinn des Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG ausgelöste Verlängerung der hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers zu beachtenden Kündigungsfrist ist bei der Bemessung des Ersatzanspruchs des nach Paragraph 25, IO ausgetretenen Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133023
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20200124_OGH0002_008OBS00012_19A0000_001