Rechtssatz RS0133025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133025
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Besteht eine rechtskräftige Verurteilung, muss diese - um die besondere Warnfunktion eines Urteils zu entwickeln und für sich als Vortat im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB auszureichen - dem Täter vor der Begehung der aktuell in Rede stehenden Tat zur Kenntnis gelangen und demnach (schon begrifflich) vor der aktuellen Tat erfolgt sein.Besteht eine rechtskräftige Verurteilung, muss diese - um die besondere Warnfunktion eines Urteils zu entwickeln und für sich als Vortat im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB auszureichen - dem Täter vor der Begehung der aktuell in Rede stehenden Tat zur Kenntnis gelangen und demnach (schon begrifflich) vor der aktuellen Tat erfolgt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133025
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20200227_OGH0002_0120OS00139_19M0000_001