Rechtssatz RS0133026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133026
Entscheidungsdatum
12.03.2020
Rechtssatz
Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 AEUV nicht verboten, einen bestimmten Preis für angemessen zu erachten und diesen Standpunkt gegebenenfalls in einem gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren zu vertreten.Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es durch Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KartG bzw Artikel 102, AEUV nicht verboten, einen bestimmten Preis für angemessen zu erachten und diesen Standpunkt gegebenenfalls in einem gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren zu vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133026
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20200312_OGH0002_0160OK00001_20P0000_001