Rechtssatz RS0133036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133036
Entscheidungsdatum
28.01.2020
Rechtssatz
Auf Grundlage von § 181 ABGB kommen auch weitergehende Anordnungen als jene nach § 107 Abs 3 AußStrG in Betracht. So kann das Gericht etwa den Auftrag erteilen, mit dem Kind ärztliche Termine wahrzunehmen bzw mit ihm bestimmte Untersuchungen oder Therapíen zu absolvieren oder mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger in einer bestimmten Art und Weise in Kontakt zu bleiben. Voraussetzung dafür ist aber anders als nach § 107 Abs 3 AußStrG eine Gefährdung des Kindeswohls.Auf Grundlage von Paragraph 181, ABGB kommen auch weitergehende Anordnungen als jene nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG in Betracht. So kann das Gericht etwa den Auftrag erteilen, mit dem Kind ärztliche Termine wahrzunehmen bzw mit ihm bestimmte Untersuchungen oder Therapíen zu absolvieren oder mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger in einer bestimmten Art und Weise in Kontakt zu bleiben. Voraussetzung dafür ist aber anders als nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG eine Gefährdung des Kindeswohls.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133036
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200128_OGH0002_0040OB00201_19S0000_001