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Rechtssatz RS0133042

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133042

Geschäftszahl

6Ob175/19g; 8Ob102/23t

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Rechtssatz

Der Grundsatz der Verfahrenskonzentration bei einem Gericht gilt auch im Zusammenhang mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN. Bei Ansprüchen nach dem Übernahmegesetz handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen den Mitgliedern einer Gesellschaft, sind doch alle Streitigkeiten aus der vertraglichen oder gesetzlichen Regelung des Gesellschaftsverhältnisses erfasst. Die nach dem Übernahmegesetz in Anspruch genommenen Beklagten müssen dabei auch nicht unmittelbar als Gesellschafter an der Zielgesellschaft beteiligt sein, wenn sie nach dem Paragraph eins, Ziffer 6, ÜbG als „gemeinsam vorgehende Rechtsträger“ solidarisch haften.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 175/19g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 175/19g
    Veröff: SZ 2019/111
  • 8 Ob 102/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.12.2023 8 Ob 102/23t
    vgl; nur: § 51 Abs 1 Z 6 JN soll die Zuständigkeit für Streitigkeiten, die aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft entstehen, vor dem Kausalgericht konzentrieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133042

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20191127_OGH0002_0060OB00175_19G0000_001