Rechtssatz RS0133044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133044
Geschäftszahl
14Os135/19p (14Os4/20z)
Entscheidungsdatum
25.02.2020
Rechtssatz
Von Privaten beigezogene Personen sind keine Sachverständigen im Sinn der StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind.Von Privaten beigezogene Personen sind keine Sachverständigen im Sinn der StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (Paragraph 222, Absatz 3, StPO) zu berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133044
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20200225_OGH0002_0140OS00135_19P0000_001