Rechtssatz RS0133045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133045
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Rechtssatz
Unter „Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB“ im Sinn des § 51 Abs 1 Z 8b JN sind auch solche Auskunftsansprüche nach § 18 Abs 4 ECG zu verstehen, denen die Behauptung einer gegen § 1330 ABGB verstoßenden Äußerung zugrunde liegt.Unter „Streitigkeiten nach dem Paragraph 1330, ABGB“ im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8 b, JN sind auch solche Auskunftsansprüche nach Paragraph 18, Absatz 4, ECG zu verstehen, denen die Behauptung einer gegen Paragraph 1330, ABGB verstoßenden Äußerung zugrunde liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133045
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20191127_OGH0002_0060OB00137_19V0000_001