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Rechtssatz RS0133046

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133046

Geschäftszahl

6Ob223/19s

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Rechtssatz

Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht zwar verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen; eine solche Erklärung nach außen kann allerdings auch der Substitut abgeben (etwa die Erklärung, dass der bestellte Verfahrenshelfer „die Verfahrenshilfe“, demnach das gesamte Verfahren an den Substituten substituiert und ihm Substitutionsvollmacht erteilt hat).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zustellung, Verfahrenshilfe, Substitution, Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133046

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20191219_OGH0002_0060OB00223_19S0000_001