Rechtssatz RS0133046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133046
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht zwar verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen; eine solche Erklärung nach außen kann allerdings auch der Substitut abgeben (etwa die Erklärung, dass der bestellte Verfahrenshelfer „die Verfahrenshilfe“, demnach das gesamte Verfahren an den Substituten substituiert und ihm Substitutionsvollmacht erteilt hat).
Schlagworte
Zustellung, Verfahrenshilfe, Substitution, Umfang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133046
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20191219_OGH0002_0060OB00223_19S0000_001