Rechtssatz RS0133049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133049
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Der Bestandschutz bezieht sich auf alle Mängel der Umwandlung (Verschmelzung) unabhängig von der Schwere des Mangels. Nach der Eintragung der Umwandlung (Verschmelzung) in das Firmenbuch kann selbst bei schwersten Mängeln keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben werden; vor Eintragung erhobene Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen müssen in Schadenersatzklagen geändert oder auf Kosten eingeschränkt werden.
Schlagworte
Bestandschutz, Umwandlung, Beschlussmangel, Firmenbucheintragung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133049
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20191219_OGH0002_0060OB00210_19D0000_002