Rechtssatz RS0133050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133050
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Der Bestandschutz schließt auch Beschlüsse ein, die dem Umwandlungsbeschluss (Verschmelzungsbeschluss) vorgelagert sind, wenn sie die Strukturveränderung vorbereiten und daher in der strukturverändernden Maßnahme „aufgehen“ (zB ein verschmelzungsbedingter Kapitalerhöhungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft). Die Bekämpfung vorbereitender Beschlüsse kann nie dazu führen, dass die Umwandlung (Verschmelzung) rückabgewickelt wird.
Schlagworte
Bestandschutz, Umwandlung, Beschlussmangel, Rückabwicklung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133050
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20191219_OGH0002_0060OB00210_19D0000_003