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Rechtssatz RS0133055

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133055

Geschäftszahl

4Ob206/19a

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Rechtssatz

Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf der Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine bestimmte generelle abstrakte Norm voraus, auf die sich das Sachvorbringen der klagenden Partei bezieht, weshalb der Sachvortrag der Klägerin als rechtserzeugende Tatsache den Vorwurf einer Gesetzesübertretung enthalten muss, der durch die Nennung oder die verbale Umschreibung der nach den Behauptungen übertretenen Normen konkretisiert und individualisiert wird.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS00129497. In Hinkunft wird nur mehr der RS0129497 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0133055 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0129497 zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133055

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Dokumentnummer

JJR_20191219_OGH0002_0040OB00206_19A0000_001