Rechtssatz RS0133059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133059
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist der Bedarf des Miteigentümers, dem aufgrund einer Benützungsregelung die alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrechte über eine Wohnung zukommen, als maßgebend anzusehen.Für den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ist der Bedarf des Miteigentümers, dem aufgrund einer Benützungsregelung die alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrechte über eine Wohnung zukommen, als maßgebend anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133059
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20200220_OGH0002_0050OB00188_19M0000_001