Rechtssatz RS0133063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133063
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Bei Streitigkeiten aus Abtretungsverträgen über Geschäftsanteile einer ein Unternehmen betreibenden GmbH besteht auch bei Minderheitsbeteiligungen die handelsgerichtliche Zuständigkeit nach § 51 Abs 1 Z 4 JN, sofern es sich um eine Streitigkeit unmittelbar zwischen den Vertragsteilen (oder ihren Rechtsnachfolgern) handelt und der Vertrag die Grundlage des Klagsanspruchs bildet.Bei Streitigkeiten aus Abtretungsverträgen über Geschäftsanteile einer ein Unternehmen betreibenden GmbH besteht auch bei Minderheitsbeteiligungen die handelsgerichtliche Zuständigkeit nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, JN, sofern es sich um eine Streitigkeit unmittelbar zwischen den Vertragsteilen (oder ihren Rechtsnachfolgern) handelt und der Vertrag die Grundlage des Klagsanspruchs bildet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 16/20a
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 16/20a
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn irrtumsrechtliche (auch auf Arglist) gestützte Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB begehrt wird. (T1); Veröff: SZ 2020/18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133063
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200220_OGH0002_0060OB00016_20A0000_001