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Rechtssatz RS0133066×

Rechtssatz RS0133066

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133066

Geschäftszahl

6Ob16/20a

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Rechtssatz

Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den Vertragsteilen gehören auch dann vor die Handelsgerichte, wenn das Geschäft auf Seiten des Beklagten kein unternehmensbezogenes Geschäft ist oder wenn auf der Beklagtenseite kein Unternehmer steht. Zu derartigen Streitigkeiten zählen nicht nur Klagen auf Übergabe des Betriebs, eines Teils desselben oder des Warenlagers, auf vollständige Vertragserfüllung, auf Bezahlung des Entgelts, auf Rücktritt vom Vertrag, auf Gewährleistung oder auf Schadenersatz, sondern auch Streitigkeiten, die aus der Übernahme der Haftung durch den Erwerber oder aus einem in den Veräußerungsvertrag aufgenommenen Konkurrenzverbot oder einer anderen Nebenverbindlichkeit entstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 16/20a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 16/20a
    Beisatz: Die Grundlage des Klagsanspruchs müssen der Veräußerungsvertrag oder die Bestimmungen über die Firmenfortführung (§§ 22 ff UGB) sein, und nicht die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Gültigkeit von Verträgen. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw auf Unwirksamerklärung der Veräußerung eines Unternehmens fällt nicht unter § 51 Abs 1 Z 4 JN. (T1); Veröff: SZ 2020/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133066

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20200220_OGH0002_0060OB00016_20A0000_002