Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1215/2012, insbesondere Art 25, Art 17 Abs 3, Art 19, allenfalls auch im Hinblick auf Art 67, dahin auszulegen, dass sie einer Missbrauchskontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen nach der Richtlinie 93/13/EWG bzw nach den entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften entgegenstehen?1. Sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012,, insbesondere Artikel 25,, Artikel 17, Absatz 3,, Artikel 19,, allenfalls auch im Hinblick auf Artikel 67,, dahin auszulegen, dass sie einer Missbrauchskontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen nach der Richtlinie 93/13/EWG bzw nach den entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften entgegenstehen?
2. Ist Art 25 Abs 1 erster Satz, letzter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 („es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig“) dahin auszulegen, dass dadurch2. Ist Artikel 25, Absatz eins, erster Satz, letzter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, („es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig“) dahin auszulegen, dass dadurch
eine – auch über den harmonisierten Rechtsbereich hinausgehende – Inhaltskontrolle nach dem nationalen Recht des prorogierten Mitgliedstaats eröffnet wird?
3. Falls die Fragen 1 und 2 verneint werden:
Bestimmen sich die für eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe der Richtlinie 93/13/EWG anzuwendenden nationalen Umsetzungsvorschriften nach dem Recht des prorogierten Mitgliedstaats oder nach der lex causae des angerufenen Mitgliedstaats?