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Rechtssatz RS0133074

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133074

Geschäftszahl

5Ob110/19s

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Rechtssatz

Dem in Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, FAGG enthaltenen Gebot, die von diesen Bestimmungen erfassten Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen, steht es nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Informationen zu den gewerblichen Garantien (nur) in den AGB enthalten sind oder sich hinter einem aufklappbaren Textteil bzw einem Pop-up-Fenster verbergen, sofern der Webauftritt so gestaltet ist, dass im Zusammenhang mit der Produktpräsentation sichergestellt wird, dass der Verbraucher ausreichend deutlich (und rechtzeitig) auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133074

Im RIS seit

25.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20191127_OGH0002_0050OB00110_19S0000_001