Rechtssatz RS0133077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133077
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Rechtssatz
Nach Art 15 Abs 1 der EC‑Richtlinie (§ 18 Abs 1 ECG) besteht für Access‑Provider und Host‑Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte ist aber zulässig. Dazu gehören insbesondere die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte, die auch künftige Rechtsverletzungen und auch solche durch andere (dritte) Nutzer erfassen dürfen.Nach Artikel 15, Absatz eins, der EC‑Richtlinie (Paragraph 18, Absatz eins, ECG) besteht für Access‑Provider und Host‑Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte ist aber zulässig. Dazu gehören insbesondere die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte, die auch künftige Rechtsverletzungen und auch solche durch andere (dritte) Nutzer erfassen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133077
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200330_OGH0002_0040OB00036_20B0000_001