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Rechtssatz RS0133077

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133077

Geschäftszahl

4Ob36/20b; 6Ob195/19y

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Rechtssatz

Nach Artikel 15, Absatz eins, der EC‑Richtlinie (Paragraph 18, Absatz eins, ECG) besteht für Access‑Provider und Host‑Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte ist aber zulässig. Dazu gehören insbesondere die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte, die auch künftige Rechtsverletzungen und auch solche durch andere (dritte) Nutzer erfassen dürfen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/20b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 36/20b
    Veröff: SZ 2020/25
  • 6 Ob 195/19y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 195/19y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133077

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20200330_OGH0002_0040OB00036_20B0000_001