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Rechtssatz RS0133078

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133078

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Rechtssatz

Unterlassungsanordnungen können sich nicht nur auf den ursprünglichen rechtswidrigen Inhalt, sondern auch auf wortgleiche oder sinngleiche Inhalte beziehen. Sinngleiche Inhalte sind solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen. Die „Kern-Übereinstimmung“ muss sich dabei auf den ersten laienhaften Blick ergeben oder durch technische Mittel (zB eine Filtersoftware) feststellbar sein. Zudem müssen die für das Rechtswidrigkeitsurteil maßgebenden Kriterien in der Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt angegeben werden. Werden diese Grundsätze eingehalten, so ist die Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt und nicht überschießend und schafft für den Provider keine unverhältnismäßige Verpflichtung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/20b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 36/20b
    Veröff: SZ 2020/25
  • 6 Ob 195/19y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 195/19y
    Vgl
  • 6 Ob 166/22p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 166/22p
    vgl; Beisatz: Die Unterlassungsanordnung muss auch nicht zeitlich befristet sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133078

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20200330_OGH0002_0040OB00036_20B0000_002