Rechtssatz RS0133078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133078
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Rechtssatz
Unterlassungsanordnungen können sich nicht nur auf den ursprünglichen rechtswidrigen Inhalt, sondern auch auf wortgleiche oder sinngleiche Inhalte beziehen. Sinngleiche Inhalte sind solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen. Die „Kern-Übereinstimmung“ muss sich dabei auf den ersten laienhaften Blick ergeben oder durch technische Mittel (zB eine Filtersoftware) feststellbar sein. Zudem müssen die für das Rechtswidrigkeitsurteil maßgebenden Kriterien in der Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt angegeben werden. Werden diese Grundsätze eingehalten, so ist die Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt und nicht überschießend und schafft für den Provider keine unverhältnismäßige Verpflichtung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 36/20b
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 36/20b
Veröff: SZ 2020/25
- 6 Ob 195/19y
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 195/19y
Vgl
- 6 Ob 166/22p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 166/22p
vgl; Beisatz: Die Unterlassungsanordnung muss auch nicht zeitlich befristet sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133078
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20200330_OGH0002_0040OB00036_20B0000_002