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Rechtssatz RS0133079

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133079

Geschäftszahl

4Ob36/20b; 6Ob166/22p

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Rechtssatz

Einer Unterlassungsanordnung darf grundsätzlich auch weltweite Wirkung zuerkannt werden. Die Schranke für eine weltweite Anordnung besteht darin, dass die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer Entscheidung auf die jeweiligen international anerkannten Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen haben. Bei immaterialgüterrechtlichen Ansprüchen gilt dies für den Grundsatz der Territorialität. Dieser Grundsatz beschränkt die Reichweite der Unterlassungsanordnung auf den Schutz im Inland. Bei räumlich nicht von vornherein nach dem Territorialitätsprinzip beschränkten Unterlassungspflichten ist eine deutliche Klarstellung des Klägers notwendig, wenn er einen über Österreich hinausgehenden Schutz in Anspruch nehmen will, widrigenfalls – mangels entsprechender Anhaltspunkte – angenommen werden muss, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/20b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 36/20b
    Veröff: SZ 2020/25
  • 6 Ob 166/22p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 166/22p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133079

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20200330_OGH0002_0040OB00036_20B0000_003