Rechtssatz RS0133081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133081
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Rechtssatz
Fehlt eine wesentliche Information im Sinn des § 2 Abs 4 bis 6 UWG, so hat eine gesonderte Prüfung der Irreführungseignung (Wesentlichkeit) der unterbliebenen Information und der Spürbarkeit (Relevanz) zu entfallen.Fehlt eine wesentliche Information im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 UWG, so hat eine gesonderte Prüfung der Irreführungseignung (Wesentlichkeit) der unterbliebenen Information und der Spürbarkeit (Relevanz) zu entfallen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 32/20i
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 32/20i
Veröff: SZ 2020/24
- 4 Ob 28/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.05.2026 4 Ob 28/26k
vgl; Beisatz: Ein Betreiber einer Online-Plattform für die Vermittlung von Reiseangeboten, insbesondere Unterbringungsmöglichkeiten hat den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Unterkunftgebers unverzüglich nach der Buchung – auch ohne entsprechende Kundenanfrage – anzugeben. Unterbleibt die Bekanntgabe, werden dem Kunden wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 4 Z 1 UWG vorenthalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133081
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20200330_OGH0002_0040OB00032_20I0000_002