Rechtssatz RS0133083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133083
Entscheidungsdatum
02.07.2020
Rechtssatz
Für die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführende Personenbeförderungen nach § 26 Abs 1 Z 2 GewO ist eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erforderlich. Dabei handelt es sich nach § 94 Z 56 GewO um ein reglementiertes Gewerbe, wofür es neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (§§ 8 ff GewO) eines Befähigungsnachweises (§ 16 GewO) bedarf.Für die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführende Personenbeförderungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, GewO ist eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erforderlich. Dabei handelt es sich nach Paragraph 94, Ziffer 56, GewO um ein reglementiertes Gewerbe, wofür es neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (Paragraphen 8, ff GewO) eines Befähigungsnachweises (Paragraph 16, GewO) bedarf.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 206/19a
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 206/19a
- 4 Ob 76/20k
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 76/20k
Beisatz: Unter Auseinandersetzung mit Lehre und Rsp zur Frage, ob der Anbieter auch eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz bedarf. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133083
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20191219_OGH0002_0040OB00206_19A0000_002