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Rechtssatz RS0133086

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133086

Geschäftszahl

8ObA7/19s

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Rechtssatz

Im Regressverfahren nach Paragraph 334, ASVG besteht auch im Hinblick auf den Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers keine Bindung an den Bescheid über die Gewährung der Leistung. Da der Bescheid jedoch die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Erbringung von Leistungen und damit den zu tragenden Aufwand für den Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten bindend regelt, entspricht die dort festgelegte Höhe grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf die nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen im Sinn des Paragraph 334, ASVG. Der Schädiger kann jedoch einwenden, dass dem Sozialversicherungsträger eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung bei Prüfung dieser Ansprüche zur Last zu legen ist, bei deren Einhaltung der Aufwand geringer gewesen wäre.

Anmerkung

Bem: Mit ausführlicher Begründung, abweichend zu RS0037265

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 7/19s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 ObA 7/19s
    Veröff: SZ 2020/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133086

Im RIS seit

29.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20200227_OGH0002_008OBA00007_19S0000_001