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Rechtssatz RS0133087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133087

Geschäftszahl

3Ob1/20y

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Rechtssatz

Die Titelergänzung ist nur dann zulässig, wenn der Titel nicht völlig unbestimmt ist, sondern lediglich in den fraglichen Punkten des Berechtigten, des Verpflichteten und/oder der geschuldeten Leistung zwar nicht den strengen Anforderungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO an die Bestimmtheit entspricht, aber doch solche Angaben enthält, dass das nach Auslegung des Titels unzweifelhaft Gemeinte durch ergänzende Hilfsmittel ausreichend bestimmt formuliert werden kann; er muss also jedenfalls bestimmbar sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/20y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 1/20y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133087

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20200226_OGH0002_0030OB00001_20Y0000_001