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Rechtssatz RS0133089

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133089

Geschäftszahl

1Ob212/19m

Entscheidungsdatum

01.04.2020

Rechtssatz

Das Interesse politischer Parteien, den Erfolg von ihren für einen Bewerber für das Amt des Bundespräsidenten finanzierten Maßnahmen der „Wahlwerbung“ bis zum letzten Wahldurchgang aufrecht zu erhalten, ist durch die Normen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl regeln, nicht geschützt.

Sie können daher unter Berufung auf die Frustration aufgewendeter Geldmittel wegen rechtswidriger Vorgänge im Bereich der Wahlbehörden, die die Ungültigkeit bzw Verschiebung von Wahlvorgängen bewirkt haben, keinen Ersatz ihrer Aufwendungen im Amtshaftungsweg verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 212/19m
    Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 212/19m
    Veröff: SZ 2020/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133089

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20200401_OGH0002_0010OB00212_19M0000_001