Rechtssatz RS0133092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133092
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Rechtssatz
§ 54 Abs 1 ZPO regelt nur den spätesten Zeitpunkt der Verzeichnung der Kosten. Jede frühere Verzeichnung ist und bleibt wirksam. Demnach sind trotz nicht gelegtem Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei die in ihren zweckentsprechenden Schriftsätzen verzeichneten Kosten grundsätzlich zuzusprechen.Paragraph 54, Absatz eins, ZPO regelt nur den spätesten Zeitpunkt der Verzeichnung der Kosten. Jede frühere Verzeichnung ist und bleibt wirksam. Demnach sind trotz nicht gelegtem Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei die in ihren zweckentsprechenden Schriftsätzen verzeichneten Kosten grundsätzlich zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133092
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20191217_OGH0002_0020OB00011_19K0000_001