Rechtssatz RS0133096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133096
Entscheidungsdatum
23.04.2020
Rechtssatz
§ 9 EKEG verlangt keine ausdrückliche Weisung. Zu fordern ist aber die Ausübung der Lenkungsmöglichkeit der weisungsgebenden Gesellschaft derart, dass eine erkennbar nach außen tretende Willensäußerung der übergeordneten Konzerngesellschaft an die Kreditgeberin herangetragen wird, die den Handlungsspielraum der Gesellschaft einengt. Diese hat über die bloße Billigung der Kreditgewährung hinauszugehen.Paragraph 9, EKEG verlangt keine ausdrückliche Weisung. Zu fordern ist aber die Ausübung der Lenkungsmöglichkeit der weisungsgebenden Gesellschaft derart, dass eine erkennbar nach außen tretende Willensäußerung der übergeordneten Konzerngesellschaft an die Kreditgeberin herangetragen wird, die den Handlungsspielraum der Gesellschaft einengt. Diese hat über die bloße Billigung der Kreditgewährung hinauszugehen.
Anmerkung
Veröff: SZ 2020/32
Entscheidungstexte
- 6 Ob 154/19v
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 154/19v
Beisatz: Entscheidend ist dabei jeweils nicht die gewählte Bezeichnung der Willensäußerung, sondern die gewollte und tatsächlich bewirkte Einflussnahme auf den Handlungsspielraum der Gesellschaft. (T1)
Beisatz: Sofern in den Entscheidungsorganen der kreditgebenden Gesellschaft mehrheitlich Mitglieder der Entscheidungsorgane der weisungsgebenden Gesellschaft vertreten sind, erscheint es sachgerecht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von herabgesetzten Anforderungen an die Ausprägung der Weisung auszugehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133096
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200423_OGH0002_0060OB00154_19V0000_002