Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133096×

Rechtssatz RS0133096

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133096

Geschäftszahl

6Ob154/19v

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

EKEG §9 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 9, EKEG verlangt keine ausdrückliche Weisung. Zu fordern ist aber die Ausübung der Lenkungsmöglichkeit der weisungsgebenden Gesellschaft derart, dass eine erkennbar nach außen tretende Willensäußerung der übergeordneten Konzerngesellschaft an die Kreditgeberin herangetragen wird, die den Handlungsspielraum der Gesellschaft einengt. Diese hat über die bloße Billigung der Kreditgewährung hinauszugehen.

Anmerkung

Veröff: SZ 2020/32

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 154/19v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 154/19v
    Beisatz: Entscheidend ist dabei jeweils nicht die gewählte Bezeichnung der Willensäußerung, sondern die gewollte und tatsächlich bewirkte Einflussnahme auf den Handlungsspielraum der Gesellschaft. (T1)
    Beisatz: Sofern in den Entscheidungsorganen der kreditgebenden Gesellschaft mehrheitlich Mitglieder der Entscheidungsorgane der weisungsgebenden Gesellschaft vertreten sind, erscheint es sachgerecht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von herabgesetzten Anforderungen an die Ausprägung der Weisung auszugehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133096

Im RIS seit

05.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20200423_OGH0002_0060OB00154_19V0000_002