Rechtssatz RS0133099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133099
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags gegen einen im Vereinsregister ohne Abwicklung gelöschten Verein mangels Vermögens stellt eine Entscheidung des Insolvenzgerichts im Sinn des Art 2 Abs 1 der RL 2008/94/EG dar. Eine derartige Entscheidung ist dem Sicherungstatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 IESG (Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO wegen Vermögenslosigkeit) zu unterstellen.Die Zurückweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags gegen einen im Vereinsregister ohne Abwicklung gelöschten Verein mangels Vermögens stellt eine Entscheidung des Insolvenzgerichts im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, der RL 2008/94/EG dar. Eine derartige Entscheidung ist dem Sicherungstatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG (Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 68, IO wegen Vermögenslosigkeit) zu unterstellen.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 13/19y
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 ObS 13/19y
Beisatz: Eine (ob der Tatbestandswirkung des Zurückweisungsbeschlusses gebotene) Missbrauchskontrolle obliegt dem Insolvenzgericht, das die Partei- und Insolvenzfähigkeit (im Zweifel) von Amts wegen zu prüfen hat. (T1); Veröff: SZ 2020/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133099
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200227_OGH0002_008OBS00013_19Y0000_001