Rechtssatz RS0133102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133102
Entscheidungsdatum
08.04.2020
Rechtssatz
Die auf § 149 IO gestützte Behauptung, das Zwangspfandrecht sei zu löschen, weil die Sachhaftung des Verpflichteten für die betriebene Forderung wegen eines vorrangigen Pfandrechts im Wert der Liegenschaft überhaupt keine Deckung finde, kann nicht mit Einstellungsantrag, sondern mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.Die auf Paragraph 149, IO gestützte Behauptung, das Zwangspfandrecht sei zu löschen, weil die Sachhaftung des Verpflichteten für die betriebene Forderung wegen eines vorrangigen Pfandrechts im Wert der Liegenschaft überhaupt keine Deckung finde, kann nicht mit Einstellungsantrag, sondern mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133102
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20200408_OGH0002_0030OB00022_20M0000_001