Rechtssatz RS0133105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133105
Entscheidungsdatum
12.05.2021
Rechtssatz
Die Löschung unrichtiger Eintragungen im Firmenbuch steht im Ermessen des Firmenbuchgerichts (§ 10 Abs 2 FBG). Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG aufwirft.Die Löschung unrichtiger Eintragungen im Firmenbuch steht im Ermessen des Firmenbuchgerichts (Paragraph 10, Absatz 2, FBG). Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG aufwirft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 59/20z
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 59/20z
Beisatz: Hier: Eintragung als Gesellschafter aufgrund einer unwirksamen Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen. (T1)
- 6 Ob 90/20h
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 90/20h
- 6 Ob 44/21w
Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 44/21w
Beisatz: Im Rahmen der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG sind die allgemeinen Regeln der Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts nicht anwendbar; es können auch amtswegige Erhebungen zum Vorliegen der Voraussetzungen gepflogen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133105
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20200423_OGH0002_0060OB00059_20Z0000_002